Das Saarländische Altenpflegeausbildungsgesetz und die Umlage-Verordnung waren wirksame Rechtsgrundlagen der hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1995-2004 im Saarland erhobenen Umlage zur Erstattung der Kosten der in der Altenpflege zu zahlenden Ausbildungsvergütungen.
Das saarländische Modell, die Altenpflegeschulen als Träger der Ausbildung zu bestimmen, entsprach den bundesrechtlichen Vorgaben insbesondere der §§ 8 ff. SGB XI.
Das Inkrafttreten der die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung regelnden Vorschrift des § 82 a SGB XI am 1.1.1998 führte nicht zur Rechtsunwirksamkeit der landesrechtlichen Regelungen des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird für die Zulassungsverfahren wie folgt festgesetzt:
<table cellpadding="0" cellspacing="0" border="1" class="Rsp"><tr><td colspan="1" rowspan="1" valign="top">1 Q 36/05 ( 1 K 70/03):</td><td colspan="1" rowspan="1" valign="top">8.837,65 Euro</td></tr><tr><td colspan="1" rowspan="1" valign="top">1 Q 37/05 ( 1 K 179/03):</td><td ...