Zur Berechnung der Entfernungspauschale ist bei Einrichtung einer Fahrgemeinschaft mehrerer Arbeitnehmer jeweils nur die kürzeste Straßenverbindung des einzelnen Arbeitnehmers zwischen dessen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Umwege zum gemeinsamen Treffpunkt oder Umwege für das Abholen der Mitglieder der Fahrgemeinschaft bleiben außer Betracht. Dementsprechend berechtigt ein Unfall auf einem Umweg zum gemeinsamen Treffpunkt oder einem Umweg für das Abholen der Mitglieder der Fahrgemeinschaft nicht zum Werbungskosten-Abzug.
I. Die Antragstellerin streitet mit dem Antragsgegner um die Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Antragstellerin, die in einem von ihr im Jahre 2001 in H erworbenen Haus zusammen mit ihrer Schwester wohnt, arbeitet als Angestellte bei einem Unternehmen in P.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2003 wich der Antragsgegner im Einkommensteuerbescheid vom 23. April 2004 (ESt, Bl. 71 ff.) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von den Erklärungsangaben ab.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 28. April 2004 Einspruch ein (Rbh, Bl. 6). Nach Erteilung eines Hinweises auf die im Einspruchsverfahren mögliche Verböserung (Rbh, Bl. 70) wies der Antragsgegner mit Entscheidung vom 13. Juni 2005 den Einspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück (Rbh, Bl. 114). Dabei ...
















