Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 28.09.2005 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 28.09.2005 angeordnete
- Durchführung des Hydro-Frac-Verfahrens (1.1),
- messtechnische Begleitung durch einen Sachverständigen (1.2),
- sofortige Einstellung des Abbaus des Strebs 20.3-Ost, Flöz Grangeleisen (1.3)
und angekündigte Absicht für den Fall des Scheiterns des Hydro-Frac-Verfahrens einen endgültigen Abbaustopp für diesen Streb zu erlassen, wiederherzustellen bzw. hilfsweise die Sofortvollzugsanordnung aufzuheben, ist zulässig und hat hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der im Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann schon deshalb keinen Bestand haben, da sie nicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet und damit rechtswidrig ist.
Grundsätzlich hat der Widerspruch gegen behördliche Maßnahmen die Wirkung, dass diese solange nicht befolgt werden müssen, bis über den Widerspruch (negativ) entschieden worden ist ...
















