Keine entsprechende Anwendung von § 14 a AsylVfG auf "Altfälle" im Wege summarischer Prüfung
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 10 K 95/05.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.10.2005, wird angeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 25.10.2005 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig.
Er hat auch in der Sache Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25.10.2005 bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Derartige Rechtmäßigkeitszweifel bestehen vorliegend schon allein deshalb, weil die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bei summarischer Prüfung keine Anwendung auf die Antragstellerin findet. Hierzu hat die 11. Kammer des Gerichts im Beschluss vom 04.07.2005, 11 F 22/05.A, zutreffend folgendes ausgeführt: „Die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sieht vor, dass, sofern ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren wird, dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen ist, wenn ein Elternteil eine ...