Eine durch bewusste Täuschung -nämlich das Verschweigen einer gleichzeitig bestehenden, weiteren Ehe, daraus hervorgegangener Kinder und entsprechender Unterhaltsverpflichtungen- erwirkte Einbürgerung kann nach allgemeinen Rücknahmevorschriften zurückgenommen werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der 1946 geborene Kläger, ehemals pakistanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.
Nachdem der mit der pakistanischen Staatsangehörigen N.N. verheiratete Kläger seit 1975 in Deutschland erfolglos mehrere Asylverfahren betrieben hatte, heiratete er 1987 in London eine deutsche Staatsangehörige. Im Hinblick auf diese Ehe erhielt er zunächst Aufenthaltserlaubnisse für die Bundesrepublik Deutschland und erwarb dann mit Einbürgerungsurkunde vom 02.08.1999 auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen war mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 10.03.1998 geschieden worden.
Mit Schreiben vom 25.09.2003 teilte die Ausländerbehörde des ...