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Urteil vom 10. November 2004 Az. 2 R 10/03 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
10. November 2004
Aktenzeichen:
2 R 10/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 41/02 - werden der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2001 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen vom Kraftfahrzeugen der Klasse C 1 bei Nachweis der Voraussetzung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FeV zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des gerichtlicherseits eingeholten Sachverständigengutachtens, die der Kläger trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Dem 1955 geborenen Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 26.10.1992 infolge einer Trunkenheitsfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen.

Das auf seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 7.4.1993 vom Beklagten geforderte medizinisch-psychologische Gutachten, das am 19.08.1993 vom TÃœV Saarland erstellt wurde, kam aufgrund des medizinischen Befundes und mangelnder Einsicht in die Alkoholproblematik zu einer negativen Prognose.

Am 15.2.2000 griff der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis wieder auf; ihm wurde aufgegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten für seine ...

 
Gründe

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