Urteil vom 12. November 2004 Az. 2 W 63/04 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
12. November 2004
Aktenzeichen:
2 W 63/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2004 – 1 F 20/04 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.11.2004 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

1.) Der Demonstrationszug verläuft abweichend von der beantragten Streckenführung durch die Handwerkerstraße, den Luxemburger Ring, die Neue-Brauerei-Straße und die Albrecht-Dürer-Straße anstelle der ursprünglich geplanten Streckenführung durch die Kaiser-Wilhelm-Straße.

2.) Die Abschlusskundgebung darf nur auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Kaiser-Wilhelm-Straße zwischen der im Streit befindlichen Grünfläche, der Verkehrsinsel bei der Einmündung in den Verkehrskreisel und Haus Nummer ... (Einmündung Albrecht-Dürer-Straße) stattfinden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Änderung der Bezeichnung des Antragsgegners im Rubrum entspricht den Vorgaben der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz i.d.F. des Gesetzes Nr. 1381 zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden vom 27.11.1996, deren § 1 für das Saarland bestimmt, dass zuständige Behörden für die Durchführung des Versammlungsgesetzes die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt ...

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