Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.11.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.11.2005 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18.11.2005 gegen den Bescheid des Bergamtes vom 18.11.2005 wiederherzustellen, mit dem die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den Abbau des Strebes 20.3-Ost, Flöz Grangeleisen, im Nordfeld, 20. Sohle, vom 01.06.2004 widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehbarkeit dieses Widerrufs angeordnetwurde, ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeitdes Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da in dem Bescheid vom 18.11.2005 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat auch in der Sache Erfolg.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung besteht und schriftlich ...