Es stellt keinen Verfahrensmangel i. S. des § 144 Abs 2 Nr. 3 SGG dar, wenn Tatbestand oder Entscheidungsgründe i.S. der §§ 138, 139 SGG offenbar unrichtig sind. Verhandelt ein rechtskundig vertretener Beteiligter rügelos, obgleich er Verfahrensmängel wie ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör oder mangelnde Sachaufklärung kennt, so geht das Rügerecht verloren.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Berufung.
Die Klägerin befand sich in Zeit vom 01. September 1996 bis 15. Juni 1999 in Ausbildung zur Arzthelferin, die Prüfung legte sie am 02. Juni 1999 ab. Am 27. Mai 1999 meldete sich die Klägerin mit Wirkung vom 16. Juni 1999 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).
Ab 16. Juni 1999 wurde der Klägerin Alg in Höhe von 132,65 DM pro Woche unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 280,-- DM pro Woche, Leistungsgruppe A, ohne Anrechnungsbetrag, bewilligt (Alg-Bewilligungsverfügung vom 18. Juni 1999, Bescheid vom 22. Juni 1999). Ab September 1999 wurde die Leistung wegen Arbeitsaufnahme beendet.
Aufgrund einer Mitteilung vom 28. Februar 2000 betreffend eine Überschneidung des Leistungsbezugs mit einer Beschäftigungszeit vom 01. Juni bis 31. Juli ...
















