Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2003 verpflichtet festzustellen, dass einer Abschiebung des Klägers in den Iran das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Feststellung, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG entgegenstehen.
Er ist iranischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge flog er mit ...