Beschluss vom 30. September 2005 Az. 5 F 24/05 - VG des Saarlandes
Gericht:
VG des Saarlandes
Datum:
30. September 2005
Aktenzeichen:
5 F 24/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Bauschein Nr. 268/03 vom 27.01.2004 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Bauarbeiten auf dem Grundstück D-Stadt, 5. Gartenreihe …, Flur 04, Parzelle Nr. 97/8, vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf des Antragstellers einzustellen, die Baueinstellungsverfügung für sofort vollziehbar zu erklären und für den Fall der Nichtbefolgung ein angemessenes Zwangsmittel anzudrohen und gegebenenfalls anzuwenden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen mit Bauschein Nr. 268/03 vom 27.01.2004 erteilte Baugenehmigung anzuordnen und die Baustelle stillzulegen, ist begründet.

Im Rahmen der wesentlich an den Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientierenden Entscheidung hatte die Kammer abzuwägen einerseits zwischen dem Interesse des Antragstellers, als Nachbar von der Verwirklichung des streitigen Vorhabens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, sowie andererseits dem Interesse der Beigeladenen und zusätzlich dem in § ...

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