In einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Vermessungsbehörde kann nicht die Feststellung eines Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken erreicht werden. Dies ist zwischen den Grundstückseigentümern auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Im Rahmen einer Klage gegen Vermessung einer Grenze kann nur gerügt werden, dass die Vermessung fehlerhaft durchgeführt worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung Rammelfangen der Gemeinde A-Stadt gelegenen Wohngrundstücks A-Straße, das aus den in der Flur 6 gelegenen Parzellen Nrn. 7/1, 7/4, 8/1 und 8/4 besteht. Sie hatten mit notariellem Kaufvertrag vom 07.08.1980 von den damaligen Eigentümern die Parzelle Nr. 7/1 sowie eine bereits vermessene Teilfläche aus den Parzellen Nrn. 7/2, 8/1 und 8/2 erworben. Die erworbene Fläche war in einer dem notariellen Vertrag beigefügten Flurkarte mit den Buchstaben A-B-C-D-A markiert und schraffiert gekennzeichnet worden. Gemäß des Vertrages sollte die ...
















