Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 33.243,17 Euro festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist ein Bescheid über eine Baugenehmigungsgebühr im Streit.
Mit Bauschein vom 14.12.2000 (Az.: 63-2600/99-) erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung zur „Erweiterungder Pflegestation des Seniorenparks <noindex>Stefana</noindex>“ in der Saarbrücker Straße 2 in Schmelz-Bettingen auf dem Grundstück Gemarkung Bettingen, Flur 15, Flurstück 280/3 und 305/55. Gleichzeitig wurde Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Bereich Bahnhof der Gemeinde Schmelz wegen Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl sowie der Baugrenze erteilt. Für diesen Bauschein wurde eine Gebühr in Höhe von 34.455,-- DM berechnet.
Anlässlich einer am 25.10.2001 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass das Vorhaben abweichend von den genehmigten Bauvorlagen ausgeführt wurde. Insbesondere seien die Außenmaße und die Stellung auf dem Baugrundstück sowie die innere und äußere ...
















