Urteil vom 6. Juli 2005 Az. 5 K 187/04 - VG des Saarlandes
Gericht:
VG des Saarlandes
Datum:
6. Juli 2005
Aktenzeichen:
5 K 187/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den bauaufsichtlichen Bescheid des Beklagten vom 26.10.1999.

Er ist Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung S., Flur 2, Parzellen Nrn. 225/1 und 225/3 in A-Stadt-S.. Dieses Grundstück grenzt nach Norden an die H. Straße, nach Westen andie Parzellen Nrn. 225/2 und 225/4, nach Süden an die Parzelle Nr. 225/11und nach Osten an die Parzellen Nrn. 225/6 und 1640/225. Bei einer am 06.02.1998 am Grundstück des Klägers von Mitarbeitern des Beklagten durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass der Kläger das auf seinem Grundstück vorhandene Gebäude bis auf Teile des Kellers und der westlichen Außenrand abgerissen und begonnen hatte, auf diesen Bauresten ein neues Gebäude zu errichten. Da der Kläger die Baumaßnahme ohne Baugenehmigung begonnen hatte, wurde er mit Bescheid vom 11.02.1998 aufgefordert, die Bauarbeiten sofort einzustellen und einen Bauantrag einzureichen. In dem daraufhin vorgelegten Bauantrag vom 05.06.1998 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für den Umbau, Erweiterung und ...

 
Gründe

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