Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.12.2004 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 04.08.2004 – AZ. – anzuordnen, ist unbegründet.
Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende summarische Ãœberprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für den Erlass der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs voraus, dass eine Verletzung von gerade dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechten bereitsmit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung auszuschließen.
Damit ist der Prüfungsrahmen des Gerichts von vornherein eng abgesteckt: Zum ...