1. Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung grundsätzlich nicht gegeben und eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt demgemäß in diesen Fällen nicht in Betracht. Denn der BFH hat klargestellt demgemäß nicht in Betracht kommt (Anschluss an BFH, Urteil vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431).
2. Besonders gelagerte Ausnahmen (wie zum Beispiel Fälle finanzieller Existenznot) müssen in diesen Fällen im Wege der Billigkeit (§§ 163, 227 AO) berücksichtigt werden.
3. Die Auszahlung einer als einheitlich zu beurteilendenEntschädigungszahlung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) in zwei Tranchen, die in ganz engem zeitlichen Zusammenhang, jedoch in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt werden, begründet eine solche besonders gelagerte Ausnahme und damit einen Anspruch auf Erlass der höheren Steuer aus § 227 AO, wenn dem Kläger bei Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 EStG eine höhere Einkommensteuer auferlegt wird, als wenn er auf die Auszahlung der zweiten Tranche komplett verzichtet hätte und damit in den Genuss des § 34 Abs. 1 EStG gekommen wäre.
4. Es widerspricht den Wertungen des EStG, wenn dem Steuerpflichtigen von höheren Einnahmen nach Steuern weniger verbleibt als beim Bezug geringerer Einnahmen, und führt zu einer sachlichen Unbilligkeit im Sinne der §§ 163, 227 AO, die einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf die ...
















