Erwirbt eine Immobiliengesellschaft Bauerwartungsland zu einem Preis über dem Bodenrichtwert, so berechtigt der Hinweis auf eine zögerliche Erschließung durch die zuständige Gemeinde nicht zu einer Teilwertabschreibung wegen "dauernder Wertminderung", wenn die Gemeinde das erworbene Gelände lediglich mit Verzögerung erschließt.
I. Die Antragstellerin wurde im Jahre 1996 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung sowie als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte gewerblicheRäume, Wohnräume und Darlehn, sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte (Dok, Bl. 3 R). Gesellschafter der Antragstellerin sind S, C und N. S und C sind auch Geschäftsführerinnen der Antragstellerin.
Bei der Antragstellerin fand im Jahre 2004 eine Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 statt. Gegenstand der Prüfung war u.a. eine von der Antragstellerin in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 vorgenommene Teilwertabschreibung i.H. von 133.039,92 Euro auf im Umlaufvermögen der Antragstellerin befindliche Grundstücke (BP-Akte, Bl. 54 R). Laut Tz. 3.1. des BP-Berichtes vom 25. April 2005 hatte die Antragstellerin im Februar 1999 vier Grundstücke der ...
















