Die Vermietung eines in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffes beinhaltet die Vermietung unbeweglichen Vermögens, so dass insoweit alleine die Regelung in § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a EStG zur Anwendung kommt. Liegt dieses Schiff ausschließlich in einem türkischen Hafen, so erzielt der Steuerpflichtige durch die Vercharterung ausländische Einkünfte.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, streitet mit dem Beklagten um die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Segelyacht und die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei seiner Ehefrau sowie bei ihm selbst.
Der Kläger und seine Ehefrau erzielten in den Streitjahren 1996 bis 1998 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer zweier Wohnungsbaugesellschaften, seine Ehefrau als Musikerin.
Am 21. Januar 1997 meldete der Kläger beim Gewerbeamt der Stadt Saarbrücken ein Gewerbe "Yachtcharter" an (Dok, Bl. 3). Er gab dabei an, die Tätigkeit habe am 2. September 1996 begonnen. Der Kläger hatte am 27. Dezember 1996 eine Segelyacht mit Namen "A" für 789.567 DM erworben (Akte Yachtcharter -künftig: Y-, Bl. 18 f.). Die Lieferung erfolgte im Frühjahr 1997 (Y, Bl. 19). Die Yacht hat eine Länge von 14 Metern und eine Breite von 7,30 Metern. Sie ist ausgerüstet mit vier Doppel-, vier Einzelkojen und vier Duschräumen. Die Eintragung ins deutsche Seeschiffsregister erfolgte am 20. Februar ...
















