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Urteil vom 16. November 2005 Az. 1 K 268/00 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
16. November 2005
Aktenzeichen:
1 K 268/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Finden die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer Durchsuchung im häuslichen Umfeld eines Steuerpflichtigen erhebliche Vermögenswerte (Bargeld i.H. von rd. 400.000 Euro, Edelsteine), so ist der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer entsprechenden Schätzung gehalten, die Herkunft der Mittel nachvollziehbar zu erläutern.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der 1956 geborene Kläger gegen Steuerbescheide der Streitjahre 1991 bis 1997, in denen der Beklagte davon ausgeht, dass der Kläger im Inland Umsätze und gewerbliche Gewinne erzielt hat.

Der Kläger erzielte bis zur Einstellung des Betriebes im Jahr 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Pächter einer Tankstelle (ESt 1988, Bl. 22). Er gab im Anschluss daran mehrfach gegenüber dem Beklagten an, er sei nicht mehr selbständig tätig und lebe von Sozialhilfe (ESt 1992, Bl. 2 ff., ESt 1993, Bl. 1, 2). Steuererklärungen wurden keine abgegeben. Nach eigenen Angaben verzog der Kläger 1991 nach Frankreich, wo er im Haus seiner jetzigen Frau wohnt. Diese bezog als Verkäuferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Jahre 1998 wurde das vorgenannte Haus in Frankreich im Rahmen mehrerer im Inland laufender Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Nutzung gefälschter Dekra-Stempel) durchsucht. Dabei wurden ein größerer Geldbetrag in deutscher Währung, und zwar 763.000 DM vorwiegend in 1.000 DM-Scheinen, sowie ein Satz Rubine im Wert von 109.000 DM sicher gestellt ...

 
Gründe

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