Ist nach vorangegangener Adoptionsbewerbung zwischen den Bewerbern und einem Kind zunächst ein Pflegeverhältnis im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach Kinder- und Jugendhilferecht begründet worden, so kommt es für die Beantwortung der Frage, ob im Laufe der Zeit - während der Ausübung der Pflege - sich dieses Verhältnis zum Pflegekind zu einer so genannten Adoptionspflege gewandelt hat, entscheidend darauf an, dass der sich allmählich konkretisierende Adoptionswille nach außen bekundet worden ist. Dazu genügt ein konkludentes bzw. stillschweigendes Verhalten der Pflegeeltern.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerdürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.