Urteil vom 24. November 2005 Az. 6 K 13/05.A - VG des Saarlandes
Gericht:
VG des Saarlandes
Datum:
24. November 2005
Aktenzeichen:
6 K 13/05.A
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
Tatbestand

Der Kläger ist eigenen Angaben nach indischer Staatsangehöriger aus dem Punjab und Mitglied der Gruppe der „Tapriwas“.

Am 20.01.2004 wurde er von Polizeibeamten in einem aus Paris kommenden Zug angetroffen. Bei seiner Befragung durch die Grenzschutzinspektion B-Stadt gab der Kläger an, im Oktober 2003 Indien verlassen zu haben und mit dem Flugzeug nach Moskau gereist zu sein. Von dort aus sei er auf dem Landweg nach Frankreich gekommen und habe sich dann nach Deutschland begeben. Er erklärte, er wolle einen Asylantrag stellen, weil er in seiner Heimat wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zu einer verbotenen religiösen Vereinigung große Probleme gehabt habe. Aus diesem Grund sei er mehrmals von der Polizei gefangen genommen und gefoltert worden.

Am 03.02.2004 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 03.02.2004 gab der ...

 
Gründe

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