Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger begehrt im Asylfolgeverfahren die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG entgegenstehen.
Er ist iranischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben im ersten Asylverfahren zufolge reiste er im Oktober 1994 in einem Lkw auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl.
Mit Bescheid vom 22.01.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, ...