Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils einem Drittel.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners vom 15.09.2005 ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Antragsgegner hat in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Einstellung der Bauarbeiten ausreichend dargelegt, indem er auf die formelle Illegalität des Bauwerks und damit die generelle Erforderlichkeitder Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts (Baugenehmigungspflicht) abgestellt hat. In derartigen "typischen Interessenlagen" ist der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen.
II. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der ...