Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungs-beschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger ist Winzer in A-Stadt (Rheinland/Pfalz). Er bewirtschaftet auch Parzellen in der im Saarland gelegenen Gemarkung N.. Mit Formularantrag vom 28.10.2003 (Eingang am 29.10.2003) beantragte er bei der Beklagten die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in der Gemarkung N. für das Weinbewirtschaftungsjahr 2003/2004. Bei den in der Anlage 1 a zu seinem Antrag aufgeführten Rebflächen (Gemarkung N., Flur 1, Flurstücksnummern 16, 17, 18/2, 18/1, 31/2 und 31/1; insgesamt 5488 qm) handelte es sich um unbestockte Rebflächen, für die der Kläger im Weinbewirtschaftungsjahr 2002/2003 nach deren Rodung eine Stilllegungsprämie erhalten hatte. Der Kläger gab in der Anlage 1 a an, diese Flächen nunmehr mit den Neurebsorten „Blauer Spätburgunder“ bzw. „Grauer Burgunder“ bepflanzen zu wollen. Darüber hinaus fügte der Kläger seinem Antrag eine Anlage 1 b bei, in der vom Kläger bewirtschaftete Rebflächen in Rheinland-Pfalz (Gemarkung A-Stadt bzw. Gemarkung M.; insgesamt 17483 qm) ...
















