Für eine Klage eines Versicherten gegen die Krankenkasse auf Übernahme der Kosten einer ambulanten Behandlung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Versicherte als Kassenpatient behandelt und ein privater Behandlungsvertrag mit dem Kassenarzt nicht geschlossen wurde (hier: LDL-Apherese).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.4.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten, bei der er gesetzlich krankenversichert ist, Kostenersatz für LDL-Apheresen für die Jahre 2002 und 2003 beanspruchen kann.
Der 1937 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im November 1995 die Kostenübernahme für Behandlungen in Form von LDL-Apheresen. Untermauert durch eine ärztliche Stellungnahme von Dr. B. gab er an, an einer familiär bedingten Hypercholesterinämie mit extrem erhöhtem Risikofaktor Lipoprotein (a) sowie einem Zustand nach Myokardinfarkt zu leiden und auf die Behandlung durch Dr. B. angewiesen zu sein. Nach Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Saarland (MDK) vom Dezember 1995, Juli 1996 und September 1996 übernahm die Beklagte mit Schreiben vom 1.10.1996 die Kosten für einen Therapieversuch von zunächst sechs Monaten. Sie verlängerte die Apherese-Behandlungen im März 1997 und Oktober 1997, im letzten Schreiben ...
















