1. Ein luxemburgischer Fuhrunternehmer hat keinen Anspruch auf Festsetzung deutscher Kraftfahrzeugsteuer für seine in Luxemburg zugelassenen Sattelzugmaschinen.
2. Es liegt keine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung darin, dass Sattelauflieger nach § 10 Abs. 4 KraftStG nachversteuert werden, auch wenn die Festsetzung eines Anhängerzuschlags für die Zugmaschine nach § 10 KraftStG deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich um ein ausländischen Fahrzeug handelt, für das keine inländische Kraftfahrzeugsteuerpflicht besteht.
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Festsetzung eines Anhängerzuschlags für in Luxemburg zugelassene Sattelzugmaschinen, mit denen im Inland steuerbefreite Anhänger gezogen werden.
Die Klägerin ist eine société à <noindex>responsabilité limité</noindex> (s.à .r.l.) luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg, deren Gegenstand der Betrieb eines internationalen Transportunternehmens ist. Nach ihren Angaben ist die Klägerin als Subunternehmerin für deutsche Speditionen in zunehmendem Maße im Inland tätig. Den Frachtverkehr führt sie mit in Luxemburg zugelassenen Zugmaschinen und mit im Inland zugelassenen, von den Auftraggebern bereitgestellten Aufliegern durch. Diese Auflieger sind von der inländischen Kraftfahrzeugsteuer befreit und führen daher ein grünes Kennzeichen. Mit ihrem Antrag vom 8. November 2001 begehrte sie vom Beklagten die Festsetzung eines Anhängerzuschlags nach ...
















