Zur Gesamtschuldnerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Abs. 2 SGB IV.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.11.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte im Rahmen der Bürgenhaftung nach § 28e Abs. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu zahlen.
Die Firma H. GmbH (künftig: H. GmbH) in O. verlieh der Klägerin Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die H. GmbH überreichte der Beklagten am 14.11.1996 und am 17.12.1996 zur Begleichung der Gesamtsozialversicherungsabgaben für die Beitragsmonate Oktober und November 1996 mehrere Schecks. Nach Angaben der Beklagten wurden diese Schecks der Bank nicht zeitnah zur Einlösung vorgelegt, weil die H. GmbH zum Zeitpunkt der Aushändigung nicht über entsprechende Mittel verfügt habe. Gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten habe die H. GmbH die finanziellen Probleme als vorübergehend dargestellt, was mit ausstehenden Forderungen begründet worden sei.
Die Schecks für den Monat Oktober wurden nicht eingelöst. Nachdem der Geschäftsführer der H. GmbH am 17.01.1997 gegenüber den ...
















