Wer vor Antritt eines Beschäftigungsverhältnisses als Busfahrer unentgeldliche Einweisungsfahrten für den zukünftigen Arbeitgeber durchführt, wobei es sich zu 20 % um reguläre Fahrten mit Fahrgästen handelt, ist nicht mehr beschäftigungslos iSd § 118 I Nr 1 SGB 3
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.07.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2000 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 22.05. - 10.07.2000.
Der 1970 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.07.1996 bis 28.02.1999 als G-W-Aufbereiter beim A. in T. und vom 01.03.1999 bis 31.01.2000 als Autopfleger beim P. in D. beschäftigt. Nach Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber meldete er sich am 12.01.2000 mit Wirkung zum 01.02.2000 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld, dem die Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2000 stattgab; der dem Kläger bewilligte Leistungssatz belief sich bei einem gerundeten Bemessungsentgelt von 760 DM auf 293,58 DM wöchentlich in der Leistungsgruppe A/0.
Mit einer am 11.07.2000 bei der Dienststelle W. des ...
















