Unterbricht ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr seinen Jahresurlaub, um an einem bestimmten Tag einen Stand der Feuerwehr auf einem Dorffest zu betreuen, und erleidet er auf dem Weg dorthin einen Verkehrsunfall, besteht dann kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Weg vom Urlaubsort zum Dienstort nicht in einem angemessenem Verhältnis zum Weg vom Wohnort zum Dienstort steht ( hier: 60 km zu 3 km).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.12.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Verkehrsunfall des Klägers am 03.08.2002 um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall (Wegeunfall) gehandelt hat.
Der 1969 geborene Kläger ist Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in L.-R. Ab 21.07.2002 befand er sich mit seiner Familie mit dem Wohnwagen urlaubsbedingt auf einem Campingplatz in der Nähe von I.-O. Geplant war, den Urlaub am 09.08.2002 zu beenden.
Im Rahmen des Dorffestes der Gemeinde Schi. hatte die freiwillige Feuerwehr am 03.08. und 04.08.2002 einen Informationsstand. In Absprache mit dem Wehrführer war der Kläger am 03.08.2002 zum Dienst an diesem Stand eingeteilt.
Auf der Fahrt von dem Campingplatz in das ca. 60 km entfernte Schi. kam der Kläger am 03.08.2002 gegen 09.00 Uhr mit seinem Fahrzeug in einer ...
















