1. Betriebsvorrichtungen sind - auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines fremden Grundstücks sind -als selbständige Wirtschaftsgüter zu bewerten und abzuschreiben. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand.
2. Der OP-Bereich eines Krankenhauses - dies sind der Operationssaal, die ihm unmittelbar zugeordneten Nebenräume und ihre Einrichtungen - ist für die ihn nutzenden Unternehmen (Krankenhaus, Arztpraxen) eine Betriebsvorrichtung, die aus der Gesamtheit der dieser Einrichtung dienenden Wirtschaftsgüter besteht. Die einzelnen zur Betriebsvorrichtung gehörenden Wirtschaftsgüter sind einkommensteuerlich jeweils gesondert zu behandeln, soweit für sie unterschiedliche Regelngelten.
3. Ein der Höhe nach feststehender Zuschuss, den ein Vermieter dem Mieter für die Durchführung bestimmter Maßnahmen des Mieters gewährt, ist anteilig auf alle Kostenpositionen umzulegen.
Die Kläger sind Ärzte. Sie nutzen aufgrund eines Unterpachtvertrages mit der A-GmbH  als Belegärzte seit geraumer Zeit Flächen im Kreiskrankenhaus X, zu denen u.a. auch der OP-Bereich der Klinik gehört (Bl. 7 ff.).
Nachdem die zuständigen Behörden wiederholt den Zustand des OP-Bereiches beanstandet hatten und ein weiterer Betrieb desselben ohne erhebliche Veränderungen nicht mehr möglich war, haben die Kläger mit der A-GMBH mit Wirkung ab dem 1. März 1999 eine Vereinbarung getroffen, die u.a. folgenden ...