1. Macht ein Vollstreckungsschuldner geltend, die Zwangsvollstreckung sei unbillig, ist zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ein gerichtlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.
2. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich die Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung auch aus Gesundheitsbeeinträchtigungen des Vollstreckungsschuldners ergeben.
3. Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Vollstreckungsschuldner unmittelbar körperlich auswirkt. Dies ist in aller Regel bei Forderungspfändungen nicht der Fall. Der Vollstreckungsschuldner muss daher eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung als eine Beeinträchtigung hinnehmen, die üblicherweise mit derartigen Vollstreckungsmaßnahmen verbunden ist und die ihn im Vergleich zu anderen, gesunden Vollstreckungsschuldnern nicht übermäßig belastet (Anschluss an BFH, Beschluss vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).
I. Der Ast. begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen unbilliger Härte.
Der Ast. ist ehemaliger Finanzbeamter der saarländischen Finanzverwaltung. Er war im Jahr 2001 wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen vor dem Amtsgericht S. - Schöffengericht - angeklagt worden, das Gericht stellte das Verfahren jedoch wegen voraussichtlich dauernder Verhandlungsunfähigkeit ein. Für ein von seinem Dienstherrn eingeleitetes, noch schwebendes Disziplinarverfahren war ein Betreuer bestellt ...