1. Der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI besteht nicht, wenn die überzahlte Rente auf ein Konto überwiesen wurde, zu dem der verstorbene Versicherte keinen Zugriff hatte und auf dem die überzahlte Rente zum Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens bereits abverfügt war und der Verstorbene auf diesem Konto kein eigenes Guthaben hatte.
2. Bei einem Rückforderungsanspruch gegen die Empfängerin einer überzahlten Rentenleistung (§ 118 Abs 4 S. 1 SGB VI) kann sich diese nicht auf Entreicherung oder Vertrauensschutz berufen.
3. DerRentenversicherungsträger kann eine Zahlung, die aufgrund einer Abtretung erfolgt ist, die diese Zahlung nicht erfasst, nach § 50 As. 2 S. 1 SGB X zurückfordern. Hierbei ist nur der allgemeine rechtsstaatliche (verfassungsverwaltungsrechtlich) gebotene Vertauensschutz (Rechtsgedanke aus § 45 Abs. 2 SGB X) zu beachten (BSG, Urteil v. 24.07.2001 - B 4 RA 102/00 R).
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.01.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Klage- und für das Berufungsverfahren auf jeweils 2.468,21 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, überzahlte ...
















