Sportliche Aktivitäten eines unfallversicherten "Beschäftigten" können im Einzelfall auch dann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn das Unternehmen die Sportveranstaltung durch konkrete Maßnahmen als Werbeplattform nutzt und durch die sportliche Voraustellung die Öffentlichkeit auf ihr Unternehmen aufmerksam machen will. Dies gilt auch dann, wenn Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt "Betriebssport" wegen des Wettkampfcharakters ausscheiden würde.
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.10.2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom16.9.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.6.2004 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass es sich beim Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin vom 3.8.2003 um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII gehandelt hat.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich beim tödlichen Verkehrsunfall des Ehemannes der Klägerin, R.T. (künftig: Ehemann), am 3.8.2003 um einen Arbeitsunfall als Wegeunfall i. S. von § 8 SGB VII gehandelt hat.
Der Ehemann war bei der F. GmbH, wie die ...
















