Fährt ein Gewerbetreibender arbeitstäglich von seiner Wohnung, in der er ein Büro unterhält, zu einer Betriebstätte, so handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, nicht um Dienstreisen.
I. Der Antragsteller ist der Rechtsnachfolger der 1997 gegründeten M GmbH -künftig: GmbH-, die durch notariellen Vertrag vom 28. August 2003 auf den Antragsteller verschmolzen wurde (Dok, Bl. 1 ff., 15 ff.). Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Werbeveranstaltungen sowie der Verkauf von Werbeartikeln. Der Sitz der GmbH befand sich in S im Wohnhaus des Antragstellers (Dok, Bl. 1).
Bei der GmbH wurde im Jahr 2000 eine Außenprüfung durchgeführt, die die Jahre 1997 und 1998 umfasste (BP-Akte, Bl. 1). Der Prüfer stellte fest, dass sich das Büro des Antragstellers in dessen Wohnhaus in S befand. Von dort fuhr der Antragsteller regelmäßig nach X in Baden-Württemberg, wo er in der N-Halle nahezu täglich in angemieteten Räumen Verkaufsveranstaltungen durchführte. Die GmbH hatte die Fahrten zwischen S und X als Dienstreisen behandelt. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass sich alleine in S eine Betriebstätte befinde.
Der Antragsgegner schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 25. April 2001 geänderte Bescheide zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1998. Darin ...
















