Beschluss vom 17. Februar 2006 Az. 1 V 12/06 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
17. Februar 2006
Aktenzeichen:
1 V 12/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Erweist sich die Annahme der Gesellschafter einer GbR, nicht unbeschränkt zu haften, aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.9.1999 II ZR 371/98, NJW 1999, 3483) als unzutreffend, so lassen sich bestandskräftige Bescheide, in denen Verluste der GbR einheitlich und gesondert lediglich als verrechenbar (und damit als nicht ausgleichsfähig) gekennzeichnet wurden, nicht ohne Weiteres mehr allein aufgrund der Kenntnis der unbeschränkten Haftung mehr ändern.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

I. Die Antragstellerin wurde 1991 gegründet (Dok, Bl. 1 ff.). Zweckder Gesellschaft ist die Errichtung und Vermietung eines Centers für Gesundheit und Fitness (Dok, Bl. 2) . Jeder der damals vier Gesellschafter hatte eine Einlage von 125.000 DM zu leisten (Dok, Bl. 3 f.). Am Gewinn und Verlust der Antragstellerin sollten die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile beteiligt sein (Dok, Bl. 10). Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages verpflichteten sich die Gesellschafter, "Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen" (Dok, Bl. 5). Seit seinem Bestehen bis einschließlich 2001 hat das Unternehmen der Antragstellerin nur Verluste erwirtschaftet (Bil). Erstmals für 2002 wurde ein Jahresüberschuss erzielt (Bil 2002, Bl. 5). 1998 ist der Gesellschafter Dr. X aus der Gesellschaft ausgeschieden (Fest 1998).

Entsprechend den Erklärungsangaben zur beschränkten Haftung wurden die Verluste der Antragstellerin bis einschließlich ...

 
Gründe

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