Geht es in einem Rechtsstreit - neben anderen, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bezifferbaren Streitpunkten - um die Frage, ob das Finanzamt verpflichtet ist, im Einkommensteuerbescheid die über den Höchstbetrag hinausgehenden Versicherungszahlungen in zutreffender Höhe auszuweisen, so sind hierfür im Zuge der Streitwertberechnung 10% des Auffangwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen.
Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer eines selbst genutzten Hauses, für das die Steuerbegünstigung gemäß § 10 e EStG gewährt wird. Ihr Sohn ist am 15. Oktober 1996 geboren worden. Die Kläger erzielen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In dem gegen den Steuerbescheid für 2000 vom 17. Oktober 2001 gerichteten Klageverfahren haben sie im Schriftsatz vom 29. April 2002 und in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2005 beantragt (Bl. 17, 49),
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Oktober 2001 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2002 dahingehend abzuändern, dass
Ø    die Aufwendungen der Kläger für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. jeweils 2.012 DM als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit steuermindernd berücksichtigt ...
















