In einem Erstattungsverfahren nach § 105 SGB X hatdie Pflegekasse keinen Anspruch gegen die Unfallversicherung auf Erstattung des Differenzbetrages zweier Pflegestufen, wenn die bei einem Arbeitsunfall verletzte Person schon vor dem Unfall hilflos bzw. pflegebedürftig war.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.01.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages der Leistungen zwischen Pflegestufe III und Pflegestufe II hat, der dadurch entstanden ist, dass die bei der Klägerin versicherte und mittlerweile verstorbene E. B. (künftig: Versicherte) während einer stationären Behandlung einen Oberschenkelhalsbruch erlitt und nach diesem Unfall Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III erhielt.
Zum Unfallzeitpunkt am 16.9.1998 hielt sich die Versicherte, der von der Klägerin seit 1.6.1998 Pflegeleistungen nach Pflegestufe II gewährt wurden und die erwerbsunfähig war, zu einer stationären Behandlung wegen einer Alzheimer-Erkrankung im Landeskrankenhaus M. auf. Beim Gang über den Stationsflur stolperte sie und zog sich eine Fraktur des Oberschenkelhalses an der linken ...
















