Encephalitis als Folge einer verabreichten Schutzimpfung gegen Influenza, ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden - im Impfschadensrecht genügt für die Anerkennung eines Impfschadens die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Impfschaden sowei der dauernden Gesundheitsstörung.
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat auch die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 22. August 1999 verstorbenen Ehemanns W.H. eine Versorgung nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 3; 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen - Bundesseuchengesetz (BSeuchG) - jetzt: §§ 2 Nr. 11; 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 61 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG) - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1045 ff.) - in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen aus einer Grippeschutzimpfung vom 2. Oktober 1998 mit dem Impfstoff "Influvac 98/99", Chargen Nr. M-0403 der Firma S.D. B.V., NL .
Der 1955 geborene Ehemann der Klägerin (im Folgenden „Betroffener" genannt) wurde am 2. Oktober ...
















