Zur Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordungen nach dem Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.10.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1943 geborene Kläger absolvierte von 1957 bis 1960 bei den S.-werken in der Grube K. eine Bergmannslehre und arbeitete anschließend bis Mai 1963 als Knappe unter Tage.
Von Juni bis August 1963 war er als Hilfsarbeiter bei Verschalarbeiten im Brückenbau bei der Firma A. tätig.
Von November 1963 bis Juli 1965 war er bei der Schachtbaufirma L. im Streckenvortrieb in der Grube R. beschäftigt.
Von Juli 1965 bis Dezember 1966 arbeitete er in der Herstellung von Schalldämpfern bei dem KFZ-Zulieferbetrieb E.
Von Januar 1967 bis Juni 1968 leistete er den Wehrdienst.
Von Juli 1968 bis August 1971 war er wiederum am selben Arbeitsplatz in der Firma E. beschäftigt.
Von September 1971 bis August 1994 arbeitete er bei der Firma M. in H. an verschiedenen Arbeitsplätzen in der Produktion, zuletzt von Dezember 1981 bis August 1994 als Tuchspüler.
Von September 1994 bis August ...
















