Ein Lohnkostenzuschuss für die berufliche Eingliederung Langzeitarbeitsloser kann nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor bei dem die Forderung beantragenden Arbeitgeber noch nicht in einem Umfang von mindestens 18 Stunden pro Woche war.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt.
II. Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das angefochtene Urteil vom 26. März 2002 sowie der Bescheid vom 23. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2000 sind rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 17. März 1998 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie, § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (jetzt: § 330 Abs. 2 des Dritten Buchs ...
















