Ansprüche auf Unfallruhegehalt sind - im Gegensatz zu Ansprüchen auf Unfallausgleich - weder nach § 51 III BeamtVG noch nach § 850 b I Nr. 1 ZPO unpfändbar.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2005 - 3 F 51/05 - wird zurückgewiesen.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verweigert.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.496,02 Euro festgesetzt.
I. Die Antragstellerin erhält Unfallruhegehalt
vgl.dazu Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 1 R 270/96 -.<rdnr="3"></rd>Dessen Höhe belief sich nach der Berechnung des Antragsgegners für Dezember 2005 auf 2.168,24 Euro (brutto); hinzu kam die Sonderzahlung von 1.431,03 Euro. Davon wurden nach Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen 23,16 Euro an Steuern und mit Blick auf vorliegende Pfändungen 1.496,02 Euro einbehalten, sodass 2.080,09 Euro zur Auszahlung gelangten
vgl. im Einzelnen Bezügemitteilung vom 17.11.2005.
Die Forderung der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr weitere 1.496,02 Euro für Dezember 2005 auszubezahlen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.12.2005, der Antragstellerin zugestellt am 20.12.2005, zurückgewiesen und das damit begründet, es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem ...