Urteil vom 24. Januar 2006 Az. L 6 AL 22/04 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
24. Januar 2006
Aktenzeichen:
L 6 AL 22/04
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung einer schon bewilligten Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit, ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes allein die versagte Leistung maßgeblich. Eine Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich.

 
Text
 
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 01. April 2004 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die teilweise Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 07. Juni bis 27. Juni 2003 wegen des Eintritts einer Sperrzeit rechtens war. Insbesondere geht es darum, ob die Berufung statthaft ist.

Der 1961 geborene Kläger war vom 12. März 1980 bis 02. April 1993 bei den F. Werken in S. beschäftigt. Er bezog in Folge Arbeitslosengeld (Alg), Alhi und zuletzt bis 16. März 2003 Unterhaltsgeld.

Am 17. März 2003 meldete sich der Kläger arbeitslos. Er beantragte am 18. März 2003, eingegangen am 21. März 2003, die Bewilligung von Alhi.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alhi ab 17. März 2003 in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 21,69 Euro (= wöchentlich 151,83 Euro), bezogen auf ein gerundetes Bemessungsentgelt von 455,-- Euro ohne Anrechnungsbetrag.

Am 03. Juni 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen ...

 
Gründe

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