Wenn ein zu Kontrollzwecken nachträglich eingeholtes Gutachten erweist, dass das ihm vorausgehende, nach § 109 SGG eingeholgte Gutachten unbrauchbar ist, fehlt jede Grundlage dafür, die durch das unbrauchbare Gutachten angefallenen Kosten noch auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es noch um die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens.
Zwischen den Beteiligten ist streitig gewesen,wie hoch die Gesundheitsstörungen des Klägers nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) zu bewerten sind.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1999 hatte der Beklagte bei dem am 1943. geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Der Widerspruch des Klägers dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1999).
Im Klageverfahren hat der Kläger die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen Gutachtens des Prof. Dr. R.S., Chefarzt der Medizinischen Klinik des K.S., vom 06. April 2000, der einen Gesamt-GdB von 30 empfohlen hat.
Der Sachverständige Dr. F., Arzt für ...
















