Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger begehrt eine Aufenthaltserlaubnis. Der am ...1969 in A./Türkei geborene Kläger war türkischer Staatsangehöriger; er ist zur Zeit staatenlos. Er ist kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 03.01.1989in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit stellte er drei Asylanträge, die alle keinen Erfolg hatten.
Mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 24.08.2000 wurde der Kläger wegen der Nichtableistung seines Militärdienstes aus der Türkei ausgebürgert.
Dies teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 09.05.2001 unter Vorlage entsprechender Dokumente mit.
Seit rechtskräftigem Abschluss seiner Asylverfahren erhält der Kläger fortlaufend Duldungen. Mit Schreiben vom 25.11.2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die erfolgte Ausbürgerung, ihm eine Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.
Auf entsprechende Anfrage des Beklagten teilte das türkische Generalkonsulat in Mainz dem Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2003 mit, dass dem Kläger eine ...