Beschluss vom 28. März 2006 Az. 9 F 1/06.PVL - VG des Saarlandes
Gericht:
VG des Saarlandes
Datum:
28. März 2006
Aktenzeichen:
9 F 1/06.PVL
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 113 Abs. 1, lt.c) und Absatz 2 SPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG und § 935, 940 ZPO, kann ungeachtet der Bestimmung des § 85 Abs. 2 ArbGG alleine durch den Vorsitzenden der Personalvertretungskammer ergehen, wenn die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamltichen Richter der Kammer im Hinblick auf das vorliegende Eilbedürfnis zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde. Wegen der besonderen Dringlichkeit kann die Entscheidung auch ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) ergehen.

Die Dienststelle ist befugt, auf die konsenskonforme Durchführung der vom Personalrat anberaumten Personalversammlung hinzuwirken, etwa wenn mit der Personalversammlung das Gebot der betrieblichen Friedenspflicht nach § 69 Abs.2 SPersVG verletzt wird.

2. Die Dienststelle hat einen durch einstweilige Verfügung zu hier in Anspruch auf Unterlassung einer außerordentlichen Personalversammlung, wenn der Personalrat mit der Einberufung gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat sowie insbesondere gegen das Gebot zur Nichteinmischung in einen laufenden Arbeitskampf verstößt.

3. Die Anberaumung einer außerordentlichen Personalversammlung während eines andauernden rechtmäßigen Arbeitskampfes von 6 Uhr bis 16 Uhr eines Arbeitstages mit einer vier Tagesordnungspunkte umfassenden, allgemein gefassten und nahezu unsubstantiierten ...

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet