Urteil vom 18. Januar 2006 Az. 1 K 62/05 - VG des Saarlandes
Gericht:
VG des Saarlandes
Datum:
18. Januar 2006
Aktenzeichen:
1 K 62/05
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Der gewährte Anspruch auf Berufsunfähigkeit endet erst, wenn die Berufsfähigkeit voll umfänglich wieder gegeben ist, nicht bereits dann, wenn nach Jahren sich erste begründete Heilungschancen auftreten.

Die Annahme eines überschaubaren Zeitraums ist bei einer psychischen Erkrankung und einer Dauer von mehr als einem Kalenderjahr ausgeschlossen.

 
Text
 
Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Rentenzahlung der Berufsunfähigkeitsrente über den 31.01.2004 hinaus zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für dasVorverfahren wird für notwendig erklärt.

Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf EUR 104.935,00 festgesetzt.

 
Tatbestand

Der Kläger begehrt die Weitergewährung von Berufsunfähigkeitsrente.

Er ist durch die Mitgliedschaft in der Architektenkammer des Saarlandes Mitglied im beklagten Versorgungswerk.

Mit Bescheid vom 26.04.2001 gewährte der Beklagte dem Kläger wegen rezidivierender depressiver Störung, Angststörung mit Panikstörung und multiplen psychosomatischen Störungen auf dessen am 29.11.2000 eingegangenen Antrag Berufsunfähigkeitsrente ab 01.02.2001 befristet bis zum ...

 
Gründe

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