Ein ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidungauch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat (§ 42 AsylVfG 1993/2005).
Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo sind den die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar.
Den zu den Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter aus dem Kosovo gehörenden Personen steht auch vor dem Hintergrund der Unruhen vom März 2004 und den seinerzeit zu ...