Das allgemeine Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 SVwVfG gebietet, dass die Behörde in einem belastenden, insbesondere in einem der Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zugänglichen Verwaltungsakt eindeutig zum Ausdruck bringt, was von dem Adressaten der Regelung im Einzelfall verlangt wird. Im Falle der Geltendmachung der Kosten für eine Abschiebung mittels Leistungsbescheid (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, nunmehr § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) kann der Schuldner - hier ein Drittschuldner im Sinne des § 82 Abs. 2 AuslG -, der aufgrund einer Akteneinsicht im Rahmen der Widerspruchsbegründung detailliert einzelne Kostenbestandteile betragsmäßig benennt und angreift, nicht mit Erfolg eine unzureichende Bestimmtheit wegen fehlender "Aufschlüsselung" der entstandenen Kosten in den Einzelpositionen geltend machen.
Die Ausländerbehörden sind im Rahmen im Einzelfall bei fehlender Neigung des Ausländers, seinen vollziehbaren Ausreisepflichten nachzukommen, erforderlich werdender Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen nicht generell gehalten, Vergleichsangebote desselben oder anderer Reisebüros bezüglich der Flugkosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, heute § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) einzuholen, um dem gemäß § 82 Abs. 1 AuslG (inzwischen § 66 Abs. 1 AufenthG) kostentragungspflichtigen Ausländer oder einem nach § 82 Abs. 2 AuslG (§ 66 Abs. 2 AufenthG) Erstattungspflichtigen auf jeden Fall den am Markt günstigsten Tarif zu sichern. Etwas anderes mag ...
















