Bei den unter dem Gesichtspunkt der Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung an die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen, hier einer sich gegen ein zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids verpflichtendes Urteil wendenden Gemeinde, unabhängig von Erfolg oder Nichterfolg eines erstinstanzlich angebrachten Antrags zu stellenden Anforderungen ist zu untersuchen, ob dieser durch das Urteil in seinen Rechten "nachteilig betroffen" wird. Dabei sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich die Rechtmittel als unzulässig anzusehen, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil erkennbar ausscheidet.
Das ist regelmäßig nicht der Fall bei einer sich auf ihre Planungshoheit berufenden Gemeinde,die ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zur Erteilung eines auf die planungsrechtliche Vorausbeurteilung eines Bauvorhabens zielenden Vorbescheids vor Ablauf der Verschweigungsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht fehlende Genehmigungsfähigkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts (§ 34 Abs. 1 BauGB) verneint hat.
Unter dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB benannten städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche lässt der Gesichtspunkt, dass die geplante Baumaßnahme - hier die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses im straßennahen Bereich vor einem vorhandenen Wohngebäude - zur Entstehung eines "Hinterhauses" auf einem ...
















