Beschluss vom 19. April 2006 Az. 1 Q 63/05 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
19. April 2006
Aktenzeichen:
1 Q 63/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Der von einem Beamten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten erhobene Vorwurf, dieser habe vorsätzlich (u. a.) die Einhaltung von Erlassen sowie das Schwerbehindertengesetz missachtet, wird durch das auch einem Beamten innerdienstlich von Verfassungs wegen zustehende Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) eindeutig nicht mehr gedeckt.

 
Text
 
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 24/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.6.2005 zuzulassen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Durch die genannte Entscheidung wurde das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die mit Bescheid vom 12.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.2004 gegen ihn ausgesprochene schriftliche Missbilligung aufzuheben. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 8.8.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§

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